12. Januar 2026
Update: 12. Januar 2026
Steueränderungsgesetz 2025: Wichtige Neuerungen für gemeinnützige Organisationen im Überblick
Zum Jahreswechsel sind mit dem Steueränderungsgesetz 2025 zahlreiche Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen in Kraft getreten. Es handelt sich um die umfassendsten Anpassungen seit 2020 – mit spürbaren Auswirkungen auf Vereine, Stiftungen, gGmbHs sowie weitere NPOs und NGOs.
Der Gesetzgeber verfolgt dabei ein klares Ziel: mehr Handlungsspielraum, weniger Bürokratie und praxisnähere Rahmenbedingungen für die tägliche Arbeit gemeinnütziger Organisationen. Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Änderungen strukturiert dar und ordnen sie für die Praxis ein.
1. Höhere Freigrenzen und Freibeträge – mehr finanzieller Spielraum
Umsatzfreigrenze steigt auf 50.000 Euro
Die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wurde von 45.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben. Solange Ihre Einnahmen aus nicht satzungsbezogenen Tätigkeiten (z. B. Werbung, Gastronomie) diese Grenze nicht überschreiten, fallen keine Körperschaft- und Gewerbesteuern an.
Ehrenamts- und Übungsleiterfreibeträge erhöht
• Ehrenamtspauschale: von 840 Euro auf 960 Euro jährlich
• Übungsleiterfreibetrag: von 3.000 Euro auf 3.300 Euro jährlich
Wichtig: Mit der Tätigkeit müssen nun ausdrücklich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden. Tätigkeiten in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind nicht begünstigt.
Kombination mit Minijob
Durch die Anhebung des Mindestlohns steigt auch die Minijob-Grenze auf 603 Euro monatlich. In Kombination mit den Freibeträgen sind nun möglich:
• Ehrenamtspauschale + Minijob: bis zu 683 Euro/Monat
• Übungsleiterfreibetrag + Minijob: bis zu 878 Euro/Monat
Haftungsfreistellung im Ehrenamt
Die Vergütungsgrenze für die beschränkte Haftung von Organmitgliedern und ehrenamtlich Tätigen (§§ 31a, 31b BGB) steigt von 840 Euro auf 3.300 Euro. Wer unterhalb dieser Grenze vergütet wird, haftet gegenüber dem Verein nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
2. Zeitnahe Mittelverwendung: erhebliche Erleichterung
Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung steigt von 45.000 Euro auf 100.000 Euro Gesamteinnahmen pro Jahr.
Was das für Sie bedeutet:
• 90 % aller gemeinnützigen Organisationen fallen künftig nicht mehr unter die Verwendungspflicht
• Keine aufwändige Mittelverwendungsrechnung mehr erforderlich
• Theoretisch können unbegrenzte Rücklagen gebildet werden (begrenzt nur durch das Gebot, dass satzungsmäßige Tätigkeiten nicht in den Hintergrund treten dürfen)
• Mehr Flexibilität bei Investitionen in Vermögensverwaltung
Achtung: Für Organisationen mit höheren Einnahmen bleibt die Nachweispflicht bestehen.
3. Vereinfachung bei der Sphärenzuordnung
Neue Regelung: Bei Gesamteinnahmen unter 50.000 Euro aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben entfällt die Pflicht zur buchhalterischen Trennung zwischen Zweckbetrieb und steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb – sofern insgesamt ein Gewinn erzielt wird.
Praktische Vorteile:
• Alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe werden wie Zweckbetriebe behandelt
• Keine aufwändige Abgrenzung mehr erforderlich
• Verluste im steuerpflichtigen Bereich können mit Überschüssen aus Zweckbetrieben verrechnet werden
• Besonders hilfreich bei Bewirtung im Rahmen von Veranstaltungen
• Vor Verrechnung ist jedoch sicher zu stellen, dass die Umsatzgrenze nicht überschritten werden wird. Im Zweifel ist trotzdem eine buchhalterische Trennung nötig um umfangreiche Nachbuchungen zu vermeiden.
Aber: Umsatzsteuerlich kann weiterhin eine Trennung erforderlich sein (z. B. bei unterschiedlichen Steuersätzen).
4. Sportliche Veranstaltungen: höhere Zweckbetriebsgrenze
Parallel zur allgemeinen Umsatzfreigrenze wurde auch die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen auf 50.000 Euro angehoben. Solange die Einnahmen diese Grenze nicht überschreiten, gelten Sportveranstaltungen als Zweckbetrieb – auch bei Beteiligung bezahlter Sportler.
5. E-Sport erstmals als gemeinnütziger Zweck anerkannt
E-Sport wurde als neuer gemeinnütziger Zweck in § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO aufgenommen – allerdings mit strengen Anforderungen:
• Nur wettkampfmäßig betriebener E-Sport ist begünstigt
• Motorische Fähigkeiten müssen maßgeblichen Einfluss haben (kein reines Glücksspiel)
• Suchtprävention und gesunder Umgang mit dem Medium sind Pflicht
• Jugendschutz (USK-Alterskennzeichnung) ist zwingend zu beachten
• Keine gewaltverherrlichenden Inhalte
Unser Rat: Wenn Sie E-Sport fördern möchten, sollten Satzungsformulierungen vorab mit dem Finanzamt abgestimmt werden.
6. Photovoltaikanlagen ausdrücklich gemeinnützigkeitsunschädlich
Der Betrieb von Photovoltaik- und anderen regenerativen Energieanlagen ist nun ausdrücklich gemeinnützigkeitsunschädlich (§ 58 Nr. 11 AO), sofern dies nicht Hauptzweck der Körperschaft ist.
Wichtig:
• Mittelverwendung für Bau, Betrieb und eventuelle Verluste ist zulässig
• Die Energieeinspeisung wird aus anderen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben herausgestellt
Ertragsteuerlich bleibt die Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG relevant
7. Umsatzsteuer: Erleichterung bei der Durchschnittssatzbesteuerung
Die Umsatzgrenze für die Anwendung der pauschalen Vorsteuerberechnung nach § 23a UStG steigt ebenfalls von 45.000 Euro auf 50.000 Euro.
Erinnerung: Dabei wird die Vorsteuer pauschal mit 7 % der Umsätze angesetzt, statt jeden einzelnen Beleg zu erfassen – eine deutliche Vereinfachung für kleine Organisationen.
8. Kleinunternehmerregelung: wichtige Hinweise für den Wechsel
Die Kleinunternehmergrenze wurde bereits vergangenes Jahr von 22.000 Euro (2024) auf 25.000 Euro (2025) angehoben. Dadurch können einige Vereine in die Kleinunternehmerbesteuerung wechseln.
Zu beachten dabei ist:
• Bei Ist-Versteuerung müssen Altforderungen noch versteuert werden
• Vorsteuerberichtigungen können erforderlich werden (bei Wirtschaftsgütern über 1.000 Euro Vorsteuer)
• Verzicht auf Kleinunternehmerregelung ist bis 28.02. des übernächsten Jahres möglich