26. November 2018
Update: 1. August 2024
Haftung des Vorstands für fehlverwendete Fördermittel
Eine neuerliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen beschließt: Eine unmittelbare und persönliche Inanspruchnahme von Vorstandsmitgliedern bei Rückzahlungsansprüchen der öffentlichen Hand gegen einen steuerbegünstigten Verein ist aufgrund fehlverwendeter Fördergelder (Zuwendungen) nur im Ausnahmefall möglich.
Die persönliche Inanspruchnahme von Vorstandsmitgliedern ist nur im Ausnahmefall möglich
Nach neuerlicher Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen (Urteil v. 22.03.2018 - 5 K 343/17) ist eine unmittelbare und persönliche Inanspruchnahme von Vorstandsmitgliedernbei Rückzahlungsansprüchen der öffentlichen Hand gegen einen steuerbegünstigten Verein aufgrund fehlverwendeter Fördergelder (Zuwendungen) nur im Ausnahmefall möglich. Hierfür müssen die Voraussetzungen der Durchgriffshaftung erfüllt sein. Diese hat keine gesetzliche Grundlage, sondern ist ein vor der Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut und dient dem Zweck des Schutzes eines redlichen Geschäftsverkehrs. Insofern ist ein Durchgriff auf das Vermögen der Mitglieder des Vorstands nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere wenn die rechtliche Selbstständigkeit des Vereins von diesen rechtswidrig ausgenutzt oder missbraucht wird.
Durchgriffshaftung bei grober Pflichtverletzung möglich
Rückzahlungsansprüche aus Zuwendungsverträgen fallen unter die vertragliche Haftung, die nur zwischen dem Zuwendungsgeber (öffentliche Hand) und dem Zuwendungsempfänger (Verein) als Vertragsparteien besteht. Ein Haftungsdurchgriff in das Privatvermögen einzelner Vorstandsmitglieder gem. § 31 BGB ist insofern aus vertraglichen Ansprüchen grundsätzlich nicht möglich. Die Durchgriffshaftung auf das persönliche Vermögen der Vorstandsmitglieder kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Bremen aber in Frage kommen, wenn eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.
Beispiele, bei denen KEINE Pflichtverletzung vorliegt
Solange der Vorstand seinen Buchführungs- und Kontrollpflichten im Wesentlichen aber nachkommt, fehlt für eine solche Pflichtverletzung die Grundlage. Insbesondere führt die nicht hinreichende Kontrolle der Abrechnungs- und Buchführungstätigkeit nicht zu einer Verantwortlichkeit des Vorstands. Genauso wenig ergibt sich ein Rechtsformmissbrauch wegen unzureichender Belegvorlage und unzureichender Überwachung der Buchführung. Ein solcher Missbrauch würde nämlich das rechtsmissbräuchliche Vorschieben des Vereins als juristische Person voraussetzen und somit einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen. Solange die Buchführung aber lediglich mangelhaft und nicht ganz fehlt, liegt kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Vorstandsmitglieder vor.
Eine unzureichende Organisation der Buchführung und mangelnde Überwachung des Verwaltungsleiters genügen auch nicht für eine Haftung wegen Organisationsverschuldens. Dazu müssten ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten und eine Schädigung besonders schützenswerter Gläubigerinteressen vorliegen. Daran fehlt es aber, wenn die Überweisungen eines Verwaltungsleiters überprüft werden und die Veruntreuung nicht offensichtlich ist.
Eine gesetzliche Haftung der Vorstandsmitglieder gem. § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 BGB scheidet wie im vorliegenden Fall aus, wenn keine persönliche deliktische Organaußenhaftung eines Vorstandsmitglieds vorliegt bzw. kein Verstoß gegen Schutzgesetze durch diese gegeben ist.
Vereine können ihre Vorstände in Regress ziehen
Zu beachten ist allerdings, dass die Vorstandsmitglieder nicht nur einer Außenhaftung gegenüber dem Zuwendungsgeber unterliegen, sondern auch einer Innenhaftung gegenüber dem Verein selbst. Der Verein kann die Vorstandsmitglieder für einen Schaden aufgrund einer Rückzahlung von Fördermitteln in Regress nehmen. Hierbei kann eine Innenhaftung der Vorstandsmitglieder schon bei leichter Fahrlässigkeit eintreten, sofern die Vorstandsmitglieder nicht ehrenamtlich tätig sind. Die Innenhaftung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder beschränkt sich gemäß des Haftungsprivilegs des § 31a Abs. 1 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Haftungsprivilegs des § 31a Abs. 1 BGB gilt auch, wenn der Vorstand eine Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG von 720,- EUR pro Jahr erhält.